Was gesetzliche und private Krankenversicherungen erstatten. Wir klären Sie von vorn herein vollumfänglich auf und beraten Sie gerne.
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Zahnersatzkosten
Transparente Kostenkalkulation
Zahnersatz-Behandlungen erfordern in der Regel eine Zuzahlung des Patienten. Wir informieren Sie, welche Kosten auf Sie zukommen können.
Ratenzahlung
Wir wollen, dass sich jeder hochwertigen und modernen Zahnersatz leisten kann! Darum bieten wir individuelle Ratenzahlungspläne an. Sprechen Sie uns an!
Informationsdokumente zum Download
Ratenzahlung
Damit Sie sich mehr als neue Zähne leisten können
Wir wollen, dass sich jeder hochwertigen und modernen Zahnersatz leisten kann und nach der Behandlung noch Geld für die schönen Dinge des Lebens übrig hat.
Deshalb bieten wir unseren Patienten die Möglichkeit, die Behandlungskosten in bequemen Monatsraten zu bezahlen. Informieren Sie sich jetzt über die günstigen Konditionen!
Viele Patienten nehmen die Möglichkeit in Anspruch, ihre Zahnbehandlung in bequemen Monatsraten zu bezahlen. Damit kann sich jeder Qualität ohne Kompromisse leisten.
Denn gerade bei der eigenen Gesundheit und Lebensqualität sollte man nicht sparen.
Unser Service für Sie:
Null-Prozent-Ratenzahlung
Die Vorteile der Ratenzahlung für Sie:
Warum kostet Sie die Ratenzahlung nichts zusätzlich?
Weil die Bürokratie immer mehr überhand nimmt, rechnen wir unsere Leistungen über einen externen Dienstleister ab. Er übernimmt die gesamte Abwicklung (Rechnungsversand und Buchung der Zahlungseingänge) und bietet unseren Patienten unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Ratenzahlung an.
Für diesen Service bezahlt unsere Praxis einen prozentualen Betrag von jeder Rechnung an den Dienstleister. Darin sind auch die Kosten für Zinsen und Gebühren der Ratenzahlung enthalten.
Das bedeutet: Wir übernehmen das für Sie und Ihnen entstehen keine zusätzlichen Kosten!
Zahnersatzkosten
Was gesetzliche und private Krankenversicherungen erstatten
Zahnersatz-Behandlungen erfordern in der Regel eine Zuzahlung des Patienten. Deren Höhe hängt von der Anzahl der fehlenden bzw. zu behandelnden Zähne und der gewählten Art des Zahnersatzes ab. Deshalb können wir an dieser Stelle leider keine pauschalen Angaben zu den Zahnersatzkosten machen.
Festzuschuss der Gesetzlichen Krankenkassen
Gesetzlich Versicherte erhalten für medizinisch notwendigen Zahnersatz einen Festzuschuss. Dessen Höhe hängt davon ab
- wie viele Zähne fehlen bzw. überkront werden müssen
- ob das Bonusheft lückenlos geführt wurde (s.u.)
- ob der Versicherte unter die sog. Härtefall-Regelung fällt, weil sein Einkommen unter einer bestimmen Grenze liegt
Sie erhalten von uns vor Beginn der Behandlung einen sog. Heil- und Kostenplan (HKP), den Sie Ihrer Krankenkasse einreichen. Ihre Krankenkasse wird Ihnen nach Genehmigung des HKP die Höhe Ihres Festzuschusses mitteilen.
Geld sparen mit regelmäßig geführtem Bonusheft
Im Falle einer Zahnersatz-Behandlung erhalten Sie einen höheren Festzuschuss von Ihrer Krankenkasse, wenn Sie regelmäßig Ihre Zähne haben kontrollieren lassen und wenn das im Bonusheft dokumentiert wurde:
- Mit Bonusheft-Stempeln für fünf Vorjahre in Folge erhalten Sie einen um 20% erhöhten Festzuschuss
- Mit Bonusheft-Stempeln für zehn Vorjahre in Folge erhalten Sie einen um 30% erhöhten Festzuschuss
Sie sehen, es lohnt sich, regelmäßige Untersuchungen von Zähnen und Zahnfleisch vornehmen zu lassen!
Leistungen durch eine Zahnzusatz-Versicherung
Wenn Sie eine Zahnzusatz-Versicherung haben, können Sie von dieser einen Teil oder den Gesamtbetrag Ihrer Zuzahlung erstattet bekommen. Die Höhe hängt von den Vereinbarungen in Ihrem Versicherungsvertrag ab.
Reichen Sie vor Beginn der Behandlung eine Kopie Ihres Heil- und Kostenplanes (HKP) bei Ihrer Zusatzversicherung ein. Sie wird Ihnen mitteilen, wie hoch ihre Beteiligung ist. Wir erstellen Ihnen gerne eine Kopie Ihres HKPs für Ihre Zusatzversicherung.
Geld sparen mit regelmäßig geführtem Bonusheft
Private Krankenversicherungen erstatten i.d.R. einen prozentualen Anteil an den Behandlungskosten. Dessen Höhe hängt zum einen vom gewählten Tarif und zum anderen von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Dasselbe gilt auch für die sog. Beihilfe staatlicher und anderer Arbeitgeber.